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Alt 25.06.2008, 17:27
Jowi2 Jowi2 ist offline
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Zitat:
Zitat von Peter Eller Beitrag anzeigen
Es handelt sich um einen weit verbreiteten Irrtum, den ich an dieser Stelle richtig stellen möchte.Das Markenrecht wird bereits durch den Verkauf eines Markenprodukts erschöpft. Der Erwerber (auch Mieter oder Entleiher) kann das Markenprodukt fotografieren und die Aufnahme verkaufen.

Das kann ihm der Markeninhaber nicht verbieten.


Problematisch kann erst die Verwendung der Fotografien mit Markenabzeichen durch den Käufer werden. Vor allem in der Werbung ist äußerste Behutsamkeit angesagt: Die fremde Marke darf weder herabgesetzt werden und noch ihr guter Ruf ausgebeutet werden.
Hallo Herr Eller !

Haben Sie dazu außer dem theoretischen Erschöpfungsgrundsatz gem.dem MarkenG auch eine konkrete Entscheidung vom BGH(oder zumindest einem OLG),explizit bezogen auf die gewerbliche Verwertung von Fotos,die die markenrechtlich geschützten Produkte(ob als Hauptmotiv,oder als "Beiwerk")zum Inhalt haben ?



Aus dem Studium von z.b. Jägermeister/Ferrari-Fall-BGH Urteil vom 03.11.2005 (I ZR 29/03),oder Porsche-Fall(BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 – I ZR 37/01) ergeben sich Ihre oben von mir zitierten ,sehr wichtigen,Angaben -Meiner Meinung nach-nicht direkt.

Denn da geht es nicht um die gewerbliche Verwertung von Bildlizenzen mit markenrechtlich geschützten Produkten,als solchen,sondern viel mehr um die Bestimmungen des UWG-Gesetzes(Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs).

Könnten Sie dies konkretisieren ?

Viele Fotografen(wenn nicht alle hier im Forum) könnten sich sonst auf Ihre obigen Feststellungen berufen,und so z.b.eine geschützte Marke wie "persil" oder eben "Pepsi Cola",o.dgl.ganz einfach aufnehmen,und das Foto in die Agenturen zwecks gewerblichem Verkauf von Bildlizenzen einstellen,und sich anschließend(im Streitfalle)auf Erschöpfungsgrundsatz berufen.

Wäre dies ausreichend ?

Erst recht unter dem Aspekt des weltweiten Vertriebes
von Bildlizenzen?

Viele Grüsse,Johann
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