Thema: Drogen
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Alt 12.12.2008, 13:06
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TomRohwer TomRohwer ist offline
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Zitat:
Zitat von pixel Beitrag anzeigen
Also irgentwie hab ich das Gefühl,Du willst uns hier ein wenig verarschen
Nun ja - wenn ich mir ansehe, mit welcher Leidenschaft hier (und anderswo) die Leute über die Frage diskutieren, ob sie mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen haben, wenn links hinten oben in der Ecke eines Fotos von ihnen ein Mercedes-Stern auf einem am Straßenrand parkenden Auto zu erkennen ist...

... dann ist eine solche Frage nicht wirklich überraschend.

Was die Frage selber betrifft, ohne damit eine "Rechtsberatung" machen zu wollen und ohne jede Gewähr:

Zitat:
Jetzt frage ich mich wie die Rechtliche Situation aussieht was das abbilden von Drogen als Sachgegenstand sowie als Konsummittel oder Heilmittel angeht.
Das ist in Deutschland vollkommen unproblematisch.

Was man allerdings beachten sollte:

1. §14 Abs. 5 BtmG (Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) verbietet die Werbung für "nichtverkehrsfähige Betäubungsmittel" (Anlage zum BtmG Liste 1. Dazu gehört Cannabis in allen Formen (Haschisch, Mariuhana), wenn ich das richtig sehe. (Die Anlage-Liste ändern sich häufig.)

Man sollte also eine Berichterstattung o.ä. nicht so gestalten, daß sie als Werbung für den Bezug von Cannabis interpretiert werden muß. Und keine Informationen über die Möglichkeit zum illegalen Bezug von nicht-verkehrsfähigen Betäubungsmitteln geben. ("Ich finde Cannabis geil und bin für die totale Freigabe" ist keine "Werbung" in diesem Sinne; "Werbung" wäre z.B. vielleicht: "An der B876 3km hinter Hustenbroich steht ein Feld mit Hanf-Pflanzen zum Selberernten, die Qualität des daraus zu gewinnenden Haschisch ist hervorragend!")

In der Praxis muß man sich darüber keine Gedanken machen, solange es um Berichterstattung geht.

2. Die "Verharmlosung" des Konsums illegaler Drogen (und legaler übrigens auch) und die Vermittlung von Informationen über Bezugsmöglichkeiten illegaler Drogen kann als "jugendgefährdend" angesehen werden und ist dann nach dem JuSchG unzulässig und kann zu entsprechenden Verfahren führen, außerdem ggf. zu einer Aufnahme der Darstellung in die Liste der "jugendgefährdenden Schriften" mit allen dranhängenden Folgen.

Auch da muß man sich in der Berichterstattung u.ä. keine Gedanken drum machen - die Reportage "50 Meter hinter dem Hauptbahnhof wird Heroin auf der Straße angeboten" ist weder eine "Werbung" noch "jugendgefährdend". Das fällt unter "Freiheit der Berichterstattung".

Mit einem Bild allein bekommt man sowieso keine "Verharmlosung" in diesem Sinne hin, das geht höchstens mit einem ganzen Artikel. Aber dann haftet ohnehin der, der den medienrechtlich zu verantworten hat. Also der Chefredakteur.

Zitat:
Besonders Frankreich hat ja, wie ich durch Recherchen bereits herausgefunden habe, sehr restriktive Gesetze. Die öffentliche Abbildung eines Hanfblattes kann zu Geldstrafen in Höhe von mehreren Tausenden führen.
Höre ich zum ersten Mal.

Hast Du eine seriöse Quelle? Am besten mit Angabe der betreffenden Straffvorschrift?
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"Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers gelten als Leiche." (§ 2 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein) -- me and myself at deviantart

Geändert von TomRohwer (12.12.2008 um 13:14 Uhr).
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