Einzelnen Beitrag anzeigen
  #7 (permalink)  
Alt 04.01.2009, 20:07
Benutzerbild von TomRohwer
TomRohwer TomRohwer ist offline
Talkmaster
 
Registriert seit: 12.04.2008
Ort: Hamburg
Beiträge: 1.217
Standard

Zitat:
Zitat von Allgaier Beitrag anzeigen
Hallo Leute,

ich habe mal eine Frage zu Personenbildern, bezogen auf die Abmahnungswelle bei Gebäuden.
Welche "Abmahnwelle" meinst Du?

Zitat:
Schaut man sich die BA´s durch sind bei Personenbildern aus dem weiteren Ausland z.B. Asien so gut wie nie MR dabei, die Bilder werden zwar alle als Rights Managed-Bildern (RM) verkauft mit dem Zusatz kein MR vorhanden aber reicht das aus um nicht einem Deutschen Abmahner in die Falle zu laufen.
Man kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nur abmahnen, wenn man selber betroffen ist.

Ein "deutscher Abmahner" kann keine Fotos von Asiaten ohne Modelrelease abmahnen.

Kleiner "Crash-Kurs": Wer ist abmahnberechtigt?

1. Urheberrechtsverletzungen abmahnen kann der Urheber bzw. der Rechteinhaber auf Grundlage des UrhG. Unter Umständen auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts auf Grundlage des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).

2. Persönlichkeitsrechtsverletzungen (z.B. "Recht am eigenen Bild") abmahnen kann die abgebildete Person bzw. bis 10 Jahre nach deren Tod ihre Angehörigen.

3. Wettbewerbsrechtsverletzungen ("unlauterer Wettbewerb") abmahnen können zunächst einmal Wettbewerber. Die müssen allerdings nachweisen, daß sie überhaupt in einem Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten stehen.

Außerdem abmahnen können Vereinigungen zum Schutz des lauteren Wettbewerbs, z.B. Verbraucherzentralen, aber auch nur dann, wenn sie diverse Voraussetzungen erfüllen - einfach mal eben einen Verein zwecks Abmahnungsfähigkeit gründen, funktioniert schon lange nicht mehr.
__________________
"Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers gelten als Leiche." (§ 2 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein) -- me and myself at deviantart
Mit Zitat antworten