"Privat" heißt in diesem Zusammenhang nicht, daß etwas von Privatpersonen betrieben wird, sondern daß es in einem Rahmen betrieben wird, zu dem nur Familienangehörige Zugang haben. Ergo ist eine Internetseite niemals "privat", sondern genauso öffentlich wie jedes Plakat an der Litfaßsäule um die Ecke.
Wäre froh, wenn du hier Hinweise geben könntest, ob diese Aussage auf deinen Annahmen beruht oder ob du irgendwo eine rechtliche Basis dafür kennst?!?
Mein bisheriger Kenntnisstand ist, dass "privat" definitiv über die Familie hinausgeht und auch Freunde umfasst. Was wiederum unter Freunden zu sehen ist, ist kontextabhängig.
"Veröffentlichen" oder "Publizieren" heißt, etwas einem per se zahlenmäßig unbegrenzten Kreis von Interessenten zugänglich zu machen.
Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob Du mit mir übereinstimmst, daß der Abdruck einer Information in einer Zeitung eine Veröffentlichung derselben ist. Stellt man etwas ins Internet, so entfallen zahlenmäßige (Auflagenhöhe) und örtliche (Verbreitungsgebiet) Beschränkungen, die das Medium Zeitung mit sich bringt. Daher ist mir nicht klar, weshalb die Information in einer lokalen Zeitung der öffentlichen Sphäre, die weltweit jederzeit und jedermann zugängliche Internetseite dagegen der häuslichen Privatsphäre des Betreibers zugeordnet werden soll.
Wie auch immer, wenn jemand ein Bild von Dir klaut, um es in seine Internetseite einzubauen, wirst Du in Deiner Klageschrift sicherlich zu begründen wissen, weshalb DIESE Internetseite dann kein Teil der Privatwohnung des Betreibers ist.
Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob Du mit mir übereinstimmst, daß der Abdruck einer Information in einer Zeitung eine Veröffentlichung derselben ist. Stellt man etwas ins Internet, so entfallen zahlenmäßige (Auflagenhöhe) und örtliche (Verbreitungsgebiet) Beschränkungen, die das Medium Zeitung mit sich bringt.
Hm. Ja, der prinzipiellen Argumentation stimme ich natürlich zu. Nur reden wir hier ja nicht über eine Urheberrechts-Verletzung, sondern über die Frage, wann die "Veröffentlichung" eines Bildes zustimmungspflichtig von den darauf abgebildeten Personen ist.
Und - einmal absehend von potenziell rufschädigenden Fotos, z.B. wie dein Chef auf der Firmenparty auf dem Tisch tanzt - da sehe ich jetzt inhaltlich keinen grossen Unterschied zwischen einem Zeitungsartikel über das lokale Golfturnier oder einer privaten Website, die über den Besuch desselben Golfturniers berichtet.
... sondern über die Frage, wann die "Veröffentlichung" eines Bildes zustimmungspflichtig von den darauf abgebildeten Personen ist.
Wenn das Kriterium "Veröffentlichung" einmal geklärt ist, dann siehe §§ 22 und 23 KunstUrhG und die dazu ergangene Rechtssprechung.
Da es nicht sein kann, daß jemand nur zu behaupten braucht, alle Menschen der Welt seien seine Freunde und er könne infolgedessen tun und lassen, was er wolle, muß es für die Abgrenzung zwischen Privatsphäre und Öffentlichkeit objektiv nachprüfbare Kriterien geben. Daß man in der Praxis nicht jedesmal angezeigt wird, wenn man anderen seine Fotos zeigt, ist für diese Frage ohne Belang.
...aus gegebenen Anlaß: frei zugängliches Uni-Gelände, fotografiert wird auf dem nicht absperrbaren Campus bzw. im (öffentlich zugänglichen, aber zu gewissen Zeiten komplett abgesperrten) Botanischen Garten. PR nicht nötig (öffentlicher Raum? Ich meine, das Uni-Gelände wird/wurde von Steuergeldern bezahlt, gehört also irgendwie dem Volk...) oder sind die Fotos besser nur für redaktionelle Verwendung freizugeben?
Das könnte man meinen, die Bahn hat aber mehr Macht auf ihrem Grund als der gemeine Bürger so meint. Fotografieren ist außer zu privaten Zwecken oder bei Presseterminen genehmigungspflichtig.
Das ist richtig, ändert aber nichts daran, daß Bahnhöfe öffentlicher Verkehrsraum sind und die Deutsche Bahn AG ein stark eingeschränktes Hausrecht hat.
Sie könnte z.b. das private Fotografieren nicht verbieten, selbst wenn sie es wollte - denn das private Fotografieren gehört unzweifelhaft zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" öffentlichen Verkehrsraumes, und gerade auf Bahnhöfen etc., weil dort Reisende sich bzw. ihre Reise fotografieren.
Und sehr groß ist die "Macht" der Deutschen Bahn AG in Bahnhöfen eben nicht. Sie darf z.B. niemanden daran hindern, den Bahnhof zu betreten. Sie kann sich noch nicht mal ihre Fahrgäste aussuchen - sie hat eine gesetzliche Beförderungspflicht...
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"Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers gelten als Leiche." (§ 2 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein) -- me and myself at deviantart
Ja, du darfst, wenn es nicht verboten ist. Du darfst sogar "veröffentlichen". Auch mit Menschen drauf. Solange es "im privaten Rahmen" ist, zum Beispiel auf deiner privaten Webseite.
Das "Recht am eigenen Bild" gilt auch für Veröffentlichungen auf "privaten Websites". Insofern ist das in dieser Pauschalität so nicht ganz richtig.
Gleiches gilt für den urheberrechtlichen oder eigentumsrechtlichen Aspekt - ob eine Veröffentlichung "privat" oder "gewerblich" ist, ist rechtlich herzlich unerheblich.
Zitat:
Und für die Presse gilt auch relativ grosse Freiheit in der Veröffentlichung von Personen und Orten, solange es im öffentlichen Interesse ist (wie es das lokale Golfturnier für die Regionalzeitung vielleicht wäre)
Das ist richtig - allerdings gibt es kein Zutrittsrecht für Medien bei privaten Veranstaltungen.
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...aus gegebenen Anlaß: frei zugängliches Uni-Gelände, fotografiert wird auf dem nicht absperrbaren Campus bzw. im (öffentlich zugänglichen, aber zu gewissen Zeiten komplett abgesperrten) Botanischen Garten. PR nicht nötig (öffentlicher Raum? Ich meine, das Uni-Gelände wird/wurde von Steuergeldern bezahlt, gehört also irgendwie dem Volk...) oder sind die Fotos besser nur für redaktionelle Verwendung freizugeben?
Zwei verschiedene Baustellen...
Ob ein Uni-Campus soweit öffentlich ist, daß z.B. die Erfordernisse der "Panoramafreiheit" erfüllt sind, kommt auf den Einzelfall an.
Daß irgendwas aus Steuergeldern bezahlt wurde, macht es aber weder "öffentlich" noch beschränkt es Hausrecht oder Eigentumsrechte. Die öffentliche Hand kann ggf. dieselben Eigentumsrechte geltend machen wie ein Privatmann - was Du an der Preussischen Schlösserverwaltung gut erkennen kannst.
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Zum Fotografieren auf Bahngelände brauchen auch Presseleute eine Genehmigung, auch wenn diese für sie (Stand 2007) kostenlos ist: http://www.lok-report.de/news/news_foto.html
Zum Fotografieren in Bahnhöfen brauchen Presseleute keine Genehmigung - das gehört zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" des Bahnhofs. Genauso wie das private Erinnerungsfoto.
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Sie darf z.B. niemanden daran hindern, den Bahnhof zu betreten.
Doch, darf sie. Sie kann sogar Hausverbote aussprechen - und tut es auch. Und das nciht nur die Schergen mit den roten Mützchen, sondern auch der BGS.
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Zum Fotografieren in Bahnhöfen brauchen Presseleute keine Genehmigung - das gehört zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" des Bahnhofs.
Das sag mal den oben genannten Mützenträgern. Große DSLR oder Schulterkamera und eben kein Stück Papier der Bahn, schon hast du unter Umständen zwei Probleme vor dir stehen.