Hm. Ja, der prinzipiellen Argumentation stimme ich natürlich zu. Nur reden wir hier ja nicht über eine Urheberrechts-Verletzung, sondern über die Frage, wann die "Veröffentlichung" eines Bildes zustimmungspflichtig von den darauf abgebildeten Personen ist.
Das KUG sagt nichts über "veröffentlichen", es sagt: das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen ist nur mit Erlaubnis der Abgebildeten zulässig.
Insofern gilt das u.U. durchaus auch für eine nur Familienmitgliedern zugängliche Website, oder das Verteilen von Fotos in der Familie.
(Aus mir letztlich unerfindlichen Gründen sind mehrere von mir dazu befragte Medienrechtler der Ansicht, daß das Bildangebot eines Fotografen an eine Redaktion noch kein "Verbreiten" im Sinne des KUG ist. Vermutlich, weil man da mit einem Einzelstück durch die Gegend läuft, und damit wird das Bild noch nicht "verbreitet".)
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"Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers gelten als Leiche." (§ 2 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein) -- me and myself at deviantart
Aus mir letztlich unerfindlichen Gründen sind mehrere von mir dazu befragte Medienrechtler der Ansicht, daß das Bildangebot eines Fotografen an eine Redaktion noch kein "Verbreiten" im Sinne des KUG ist. Vermutlich, weil man da mit einem Einzelstück durch die Gegend läuft, und damit wird das Bild noch nicht "verbreitet".
Ist bei Presseagenturen nicht anders. Vom Fotograf über die Agentur bis zum Druck ist das erstmal ein interner Prozess. Interressant wird es eigentlich erst beim Grosso oder der Internetpräsenz.
Interressant wird es eigentlich erst beim Grosso oder der Internetpräsenz.
... wobei das auch die Internetseite der Agentur sein kann, auf der das Bild "zur Schau gestellt wird".
Zitat:
Zitat von Tom Rohwer
Das KUG sagt nichts über "veröffentlichen", es sagt: das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen ist nur mit Erlaubnis der Abgebildeten zulässig.
Worin besteht der Unterschied zwischen "Veröffentlichen" und "öffentlich zur Schau stellen"?
Zitat:
Insofern gilt das u.U. durchaus auch für eine nur Familienmitgliedern zugängliche Website,
die sich hernach doch als öffentlich herausstellt, weil bspw. Google die Bilder indiziert hat oder die Betreiber doch nicht schlauer waren als die Behörden, deren Server hin und wieder von Schulbuben heimgesucht werden.
Zitat:
oder das Verteilen von Fotos in der Familie.
Man kann sicherlich trefflich darüber streiten, wer im konkreten Fall zur Familie gehört - nur alle Verwandten ersten Grades oder doch jeder, zu dem irgendeine verwandtschaftliche Verbindung geneologisch nachweisbar ist?
... wobei das auch die Internetseite der Agentur sein kann, auf der das Bild "zur Schau gestellt wird".
Kann eigentlich nicht, denn Bilder, Texte etc. komen entweder per FTP oder per Sattelit - und zwar so dass niemand außer Agentur und Redaktionen darauf zugreifen kann.
Ist bei Presseagenturen nicht anders. Vom Fotograf über die Agentur bis zum Druck ist das erstmal ein interner Prozess. Interressant wird es eigentlich erst beim Grosso oder der Internetpräsenz.
Was rechtlich nur eben nicht unbedingt logisch ist - eine Presseagentur verbreitet das Bild ja in jedem Fall. Insofern finde ich es unverständlich, warum dieses Verbreiten kein Verbreiten im Sinne des KUG sein soll...
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Was rechtlich nur eben nicht unbedingt logisch ist - eine Presseagentur verbreitet das Bild ja in jedem Fall. Insofern finde ich es unverständlich, warum dieses Verbreiten kein Verbreiten im Sinne des KUG sein soll...
Bekanntlich der Sinn einer Presseagentur. Aber eigentlich ist das Verbreiten dieser Art nicht öffentlich.