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Alt 25.05.2009, 11:54
Benutzerbild von TomRohwer
Talkmaster
 
Registriert seit: 12.04.2008
Ort: Hamburg
Beiträge: 1.217
Standard

Zitat:
Zitat von Bedde Beitrag anzeigen
ja, aber ich meinte eher, dass die "Kirchenverwaltung" jetzt sagt... "Moment, du fotografierst von der Kirche aus und verkaufst die Bilder? So nicht Wenn überhaupt, dann nur für private Zwecke..."
Die Kirchenverwaltung hat keine rechtlichen Ansprüche bezüglich Fotos, die von ihrem Kirchturm aus gemacht werden.

Wenn die Kirchenverwaltung sagen würde: "Das Anfertigen von gewerblichen Foto- und Filmaufnahmen vom Michel aus ist nur mit Genehmigung zulässig!" und das auf einem Schild an den Eingang hängt - dann könnte sie eventuell Einwände geltend machen.

Allerdings auch nur dann, wenn sie selber Aufnahmen, die vom Michel aus gemacht werden, vermarktet. Der Hebel wäre dann das UWG, denn in diesem Fall könnte das als "unlauterer Wettbewerb" eingestuft werden.

Macht die Kirchenverwaltung das nicht, hat sie ein kleines, aber entscheidendes rechtliches Problem:

Erwischt sie den Fotografen während des gewerblichen Fotografierens, kann sie ihn rausschmeißen - das genau ist nämlich ihr Hausrecht.

Erwischt sie ihn nicht, hat sie über das "Hausrecht" hinterher keine Handhabe mehr... Dafür fehlt schlicht die Rechtsgrundlage.

"Hausfriedensbruch"? Nein. Hausfriedensbruch ist, wenn ich unbefugt ein fremdes umfriedetes Grundstück betrete oder es auf Aufforderung nicht verlasse. Beides wäre nicht der Fall.

"Eigentumsrechte" der Kirchenverwaltung? Nicht an anderen Gebäuden.

Bliebe, wie gesagt, das UWG - das aber setzt immer ein Wettbewerbsverhältnis voraus.

Zitat:
um an den Erlösen mitzuverdienen. Ähnlich wie es die Museen machen.
Andere Baustelle. Da geht es um Erlöse, die durch die Abbildung von Ausstellungsstücken erzielt werden, die sich im Eigentum oder Besitz des Museums befinden.

Bestes Beispiel, um zu erkennen, warum hier Grenzen liegen: Du gehst in ein Museum oder auf den Michel, nimmst einen Block und schreibst eine Kurzgeschichte.

Hat das Museum, hat die Kirchenverwaltung Ansprüche in Hinblick auf Deine Kurzgeschichte, weil sie ja in dem Museum, auf dem Michel geschrieben wurde?

Natürlich nicht...
__________________
"Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers gelten als Leiche." (§ 2 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein) -- me and myself at deviantart
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  #12 (permalink)  
Alt 25.05.2009, 11:55
Benutzerbild von TomRohwer
Talkmaster
 
Registriert seit: 12.04.2008
Ort: Hamburg
Beiträge: 1.217
Standard

Zitat:
Zitat von Arnold Beitrag anzeigen
@Bedde:

Die gleich Frage wie du hab ich mir bei dem Foto gestellt.
Urheberrechtlich ist die Sache unbedenklich weil die Kirche schon ein paar Jahrhunderte alt ist und die Menschen kann man auch nicht erkennen.

Allerdings ist das abgebildete Bauwerk kein Beiwerk sondern Hauptbestandteil und deswegen weiß ich nicht wirklich wie die Situation in diesem Fall ist...
Der Urheber dieses Gebäudes dürfte schon länger als 70 Jahre tot sein, und daher ist es nicht mehr urheberrechtlich geschützt.
__________________
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  #13 (permalink)  
Alt 25.05.2009, 12:00
Profi Talker
 
Registriert seit: 01.03.2009
Ort: Stuttgart
Beiträge: 890
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ja, das klingt alles plausibel. Danke, für deine Einschätzung.
Mit Zitat antworten
  #14 (permalink)  
Alt 25.05.2009, 15:52
Gesperrt
 
Registriert seit: 02.08.2007
Beiträge: 268
Standard

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen

Bliebe, wie gesagt, das UWG - das aber setzt immer ein Wettbewerbsverhältnis voraus.

Nicht unbedingt.

Es könnte auch UrhG greifen,wenn ein Bauwerk tatsächlich noch geschützt wäre(nicht als unwesentliches Beiwerk),und die Aufnahme vom Kirchturm aus-vom besonderen Hilfsmittel aus-entstanden wäre.

Dann wäre es wie im "Hundertwasser-Fall" unzulässig.
lg Johann
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  #15 (permalink)  
Alt 26.05.2009, 21:52
Talker
 
Registriert seit: 15.10.2008
Ort: Deggendorf
Beiträge: 193
Standard

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Der Urheber dieses Gebäudes dürfte schon länger als 70 Jahre tot sein, und daher ist es nicht mehr urheberrechtlich geschützt.
Ja, das denke ich auch.
Aber es ist ja nicht nur das Urheberrecht das ich beachten muss...
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  #16 (permalink)  
Alt 05.06.2009, 15:30
Benutzerbild von TomRohwer
Talkmaster
 
Registriert seit: 12.04.2008
Ort: Hamburg
Beiträge: 1.217
Standard

Zitat:
Zitat von Jowi2 Beitrag anzeigen
Nicht unbedingt.

Es könnte auch UrhG greifen,wenn ein Bauwerk tatsächlich noch geschützt wäre(nicht als unwesentliches Beiwerk),und die Aufnahme vom Kirchturm aus-vom besonderen Hilfsmittel aus-entstanden wäre.

Dann wäre es wie im "Hundertwasser-Fall" unzulässig.
lg Johann
Absolut. Ein Kirchturm ist, wenn man die Hundertwasserhaus-Entscheidung des BGH heranzieht, kein Platz, von dem aus man Aufnahmen gemäß "Panoramafreiheit" machen kann.

Es müsste sich dann allerdings der Urheber (Architekt) des Gebäudes beschweren. Die Kirche ist da in jedem Fall außen vor.
__________________
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