Das muß man auch mal ganz deutlich sagen - die tatsächliche Rechtslage ist nicht annähernd so restriktiv, wie sich manche Leute das in wohligem Grusel so vorstellen.
Das macht es trotzdem nicht zu einer Veröffentlichung im Sinne des UrhG.
Der einzelne T-Shirt-Träger veröffentlicht es nicht, der trägt ein Einzelexemplar spazieren, das ist urheberrechtlich unerheblich.
Und der T-Shirt-Produzent veröffentlicht nicht, siehe oben.
Dann bitte ich mal um Aufklärung, wie sich im Sinne des UrhG "Veröffentlichung" definiert.
Ich kenne es so:
"Unter der "Veröffentlichung" von Fotografien ("Öffentliche Schaustellung") gilt jegliche Verbreitung, die über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht."
und
"Unter der "Verbreitung" von Fotografien muss jegliche Verbreitung verstanden werden, die über den oder die Fotografierten und den Fotografen hinausgeht."
Das T-Shirt mit den Personen wird von mehr als der fotografierten Person und dem Fotografen getragen - nämlich auch von den anderen Abgebildeten. Verbreitung ist gegeben. Das T-Shirt wird von einer nicht begrenzten Anzahl von Personen gesehen - die Straße, die Kneipe etc. wird nicht extra geräumt, weil da jemand mit diesem T-Shirt kommt...
Nur nebenbei möchte ich erwähnen, dass es hier das KUG/KunstUrhG mit seinen Regelungen zum Thema Recht am eigenen Bild greift.
Ich bleibe dabei, und ich habe es wenigstens begründet: es handelt sich um eine Veröffentlichung.
Der einzelne T-Shirt-Träger veröffentlicht es nicht, der trägt ein Einzelexemplar spazieren, ...
Du meinst also, ein Bild wäre dann nicht veröffentlicht, wenn es zwar jedermann sehen kann, aber gleichzeitig nur einmal? Irgendwie erinnert mich Deine Argumentation an die eines Anwalts, der die Beklagten zu vertreten hat ...
Du meinst also, ein Bild wäre dann nicht veröffentlicht, wenn es zwar jedermann sehen kann, aber gleichzeitig nur einmal? Irgendwie erinnert mich Deine Argumentation an die eines Anwalts, der die Beklagten zu vertreten hat ...
Ja, und Beklagte können nicht Recht haben? Sorry, aber für mich ist das Tragen auf einem T-Shirt auch keine Veröffentlichung. Veröffentlichung wäre es nur, wenn das T-Shirt von einem unbegrenzten Kundenkreis gekauft werden könnte.
Ja, und Beklagte können nicht Recht haben? Sorry, aber für mich ist das Tragen auf einem T-Shirt auch keine Veröffentlichung. Veröffentlichung wäre es nur, wenn das T-Shirt von einem unbegrenzten Kundenkreis gekauft werden könnte.
Es bleibt ja unbenommen, jeder darf seine Meinung haben - so ist das eben. Du schreibst ja extra "für mich ist..."
Warum begründet Ihr Eure Meinung nicht einfach mal mit entsprechender Gesetzeslage und/oder ständiger Rechtsprechung?
Ich bleibe (hartnäckig) dabei, was ich egschrieben haben - und ich habe als Grundlage die entsprechenden Gesetze genutzt. Wenn nicht in ähnlicher Güte gegenargumentiert wird, besteht für mich kein Anlass zu glauben, dass es sich nicht um eine Veröffentlichung handeln würde.
Ich glaube, dass bei denen, die hier keine Veröffentlichung sehen, der Wunsch Vater des Gedanken ist - und nicht reale Regelungen.
Da sich das hier aber im Kreis dreht und zu einem "nein" - "doch" - "nein - "doch" ping-pong entwickelt, ziehe ich mich aus diesem Thread raus.
Ich bleibe (hartnäckig) dabei, was ich egschrieben haben - und ich habe als Grundlage die entsprechenden Gesetze genutzt.
Nein, eigentlich nicht. Eigentlich hast du einen Satz des Gesetzes genommen und deine eigene Interpretation daraus gemacht. Eine "Verbreitung" findet nämlich nicht durch Anschauen statt, sondern dadurch, dass du anderen das Werk als Besitz oder zur Nutzung überlässt.
Und eine Schulklasse dürfte wohl von jedem Gericht auch als "Freundeskreis" eingeschätzt werden, der nach regelmässiger Rechtsprechung einen besonderen Schutz geniesst und innerhalb dessen Regelungen der Urheberrechte nicht greifen. Das kannst du gerne selbst recherchieren, es gibt dazu reichlich Urteile zum Thema Filesharing/Musik.
Gerne lasse ich mir dann von dir einen Link zeigen, wo du ein widersprüchliches Urteil gefunden hast.
Ich wollte ja nicht mehr - aber nur noch eins: Abbildungen, die in der Öffentlichkeit getragen und von jedermann dadurch gesehen werden können, mit Musik/Filesharing zu vergleichen, ist schlichtweg Äpfel mit Birnen. Nicht alles ist ein Vergleich, was hinkt... (Sorry für diesen polemischen Spruch, aber ich finde ihn so klasse - ich musste ihn bringen)
Die von Dir nicht näher ausgeführten Urteile beziehen sich bestimmt nicht auf einen Fall, in dem die Musik, die per Filesharing verbreitet wurden, öffentlich zur Aufführung gekommen ist, oder?
Ne, sorry, keine Lust mehr. Werte es als Aufgabe. Und wenn Du Lust hast, glaub, dass Du Recht hast. Kann ja sogar sein. Nur mein Glaube fehlt.
Wenn jemand Recht hat, kann er das nachvollziehbar begründen und muß sich nicht auf Behauptungen wie "Es gibt gar kein Urheberrecht" oder "Das Zeigen eines Bildes in der Öffentlichkeit ist keine Veröffentlichung" zurückziehen. Das ist so das übliche, was Anwälte von sich geben, wenn sie einen ertappten Bilderdieb zu vertreten haben.
Wenn jemand Recht hat, kann er das nachvollziehbar begründen und muß sich nicht auf Behauptungen wie "Es gibt gar kein Urheberrecht" oder "Das Zeigen eines Bildes in der Öffentlichkeit ist keine Veröffentlichung" zurückziehen. Das ist so das übliche, was Anwälte von sich geben, wenn sie einen ertappten Bilderdieb zu vertreten haben.
Wieso soll sich jemand die Mühe machen, ein Gegenargument für etwas zu finden, wo doch schon die Sache nicht begründbar ist. Es werden hier ja völlig abstruse Schlussfolgerungen gezogen, wenn die Benutzung eines Produktes mit einer öffentlichen Verbreitung gleichgesetzt wird.
Diese Angstmacherei des "wenn du es nicht beweisen kannst, ist es verboten" ist einfach falsch.
Es werden hier ja völlig abstruse Schlussfolgerungen gezogen, wenn die Benutzung eines Produktes mit einer öffentlichen Verbreitung gleichgesetzt wird.
Schlicht falsch. Hier wird geäußert, dass die Nutzung eines Fotos auf einem T-Shirt, welches dann öffentlich getragen wird, eine Veröffentlichung des Bildes darstellt. Wir wollen doch bei der diskutierten Sache sein. Hier setzt niemand die Benutzung eines Produkts mit einer öffentlichen Verbreitung gleich.
Es geht auch gar nicht um das Urheberrecht des Fotografen, sondern um das Reecht am eigenen Bild des Fotografierten. Und da recht es aus, dass ein einzelnes Bild (Abzug, Abdruck auf T-Shirt) öffenlich zur Schau gebracht wird. Ist es so schwer? Man stelle sich vor, das Bild würde an einer einzigen Reklametafel aufgepflastert. Auf einr wohlgemerkt. Das wäre dann auch keine Veröffentlichung nach Deiner Interpretation? Holla.
mh, wieso schreibe ich eigentlich noch, ich wollte es doch lassen...
Ich kann (und will es auch gar nicht) Dich nicht bekehren (vielleicht habe ich ja unrecht gleichwohl ich von juristischen Themen nicht ganz unbeleckt bin- aber Deine Argumentation halte ich für schlichtweg falsch). Aber vielleicht führt diese Diskussion ja dazu, dass andere die dies lesen, etwas bewusster an die Sache rangehen.