Nun Kaarsten, den Vertrag habe ich richtig gelesen, mein Anwalt im Übrigen auch!
Wie Du vielleicht meine langen Texte nur überflogen hast, ging es auch nicht um die weitere Vermarktung. Natürlich musste ich diese in Kauf nehmen und ich weiß welche Nutzungsrechte ich ihm damit überlassen habe.
Aber sich einfach als Urheber auszugeben ist nicht rechtens!!! (siehe auch Peter)
Hier mal kurze Auszüge über das Urheberrecht, für die, die sich vielleicht nicht so gut mit den Paragraphen auskennen:
„ § 97 UrhG - Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (
§70), Lichtbildner (
§ 72) und ausübende Künstler (
§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG): Der Urheber allein kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Derjenige, der auf Vervielfältigungsstücken eines erschienen Werkes als Urheber bezeichnet ist, wird zudem bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber angesehen (§ 10 UrhG).
Wird bei der Veröffentlichung eines Werkes der Urheber fehlerhaft bezeichnet, so kann dieser eine Entschädigung i.H.v. 100 % der vereinbarten Vergütung verlangen.
URTEIL: LG Berlin zum Entschädigungsanspruch bei Falschbezeichnung des Urhebers (
16 S 22/04).
Daneben bestehen Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke nach § 98 UrhG sowie Auskunftsansprüche über die Herkunft der Vervielfältigungsstücke gemäß § 101a UrhG….“
Entschuldigt, wenn aus meinem Anliegen anscheinend nicht alles ganz deutlich herausgeht!
Über ein Jahr hier zusammen zu fassen, ist wirklich schwer und ich bin auch leider kein guter Schreiber.
Ich glaube schon, dass sein Konzept aufging. Seine Bilder scheinen guten Zuspruch zu finden und schließlich scheine ich die Einzige zu sein, die die ganze Geschichte nicht so toll fand/findet.
Wie auch schon mal erwähnt, er weiß genau was ein Urheberrecht ist, schließlich hat er dieses in seinen AGBs ja selbst auch angegeben und stimmt den AGB-Bestimmungen anderer Bildagenturen zu, obwohl er ja nicht der Urheber ist und auch nicht mal Model Releases von mir anforderte und somit auch nicht hat!
Dazu kommt, dass er ja lange genug Fotograf ist, um sich mit den Rechten etwas auszukennen.
Und damit ist natürlich auch seine Chance größer das gleiche Bild, wo er nicht mal der Urheber ist, eher zu verkaufen als z. B. ein Hobby- oder No-Name-Fotografen (wie immer man das nennen mag), oder?
Es ist geschäftsschädigend und ich hoffe, dass mir so ein Fehler nicht noch mal passiert.
Und das „witzig“ meinte ich eher ironisch. Ich wollte damit sagen, dass er anscheinend wusste, dass es nicht rechtens ist und Angst bekam, es könnte noch mehr Fotografen stören ihre Bilder unter seinem Namen zu finden.
Eine „Vertrag-Rückabwicklung“ stand nie zur Debatte. Es ging allein um das Urheberrecht bzw. den Schadensersatz (siehe UrhG).
Ich nehme an, den Vorschlag des „Rückkaufes“ brachte sein Anwalt nur, um mich zu verunsichern. Der Anwalt behauptete sogar, dass das Urhebergesetz nicht stimmen würde…. Hm????
Ach, es gibt so viele Details zu diesen Thema, das man wahrscheinlich ein Buch darüber schreiben könnte….
Aber, wie ich schon in meiner Überschrift auf das Thema gelenkt habe:
Recht haben und Recht bekommen sind 2 verschiedene Dinge!
Und das ist leider nicht nur in dieser Branche so
L
Ich hatte vielleicht einfach mit meinem Thema gehofft, dass sich vielleicht schon andere damit auseinander setzen mussten oder was sie es an meiner Stelle tun würden.
Vielleicht auch ein Tipp sich auf solche Verträge nicht einzulassen…
Ich würde halt gern auch für mich dieses Thema abschließen…. , ich dachte auch, ich hätte es, aber da ich nun wieder, nach 2 Jahren! auf
meine Bilder unter seinen Namen gestoßen bin, hat mich das Ganze wieder sehr aufgewühlt.
GLG
P.S. Yvonne, siehe Kaarsten! Würde mich wirklich mal interessieren, ob ich ein Einzelfall bin!