Autofotografie

Diskutiere Autofotografie im Rechtsfragen(keine Rechtsberatung) Bereich; Hallo ihr Lieben, nachhdem ich vor 1 Woche mein erstes Bild verkauft habe und ganz stolz bin, wurde ich wieder etwas aktiver mit dem Hochladen ...


Ergebnis 1 bis 17 von 17
  1. Autofotografie #1

    Autofotografie


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    Hallo ihr Lieben,

    nachhdem ich vor 1 Woche mein erstes Bild verkauft habe und ganz stolz bin, wurde ich wieder etwas aktiver mit dem Hochladen

    Nun habe ich eine Frage. Wie sieht es mit Autofotos aus? Gibt es besondere Einschränkungen? Und wie handhabt ihr das mit dem Nummernschild?
    Das Auto gehört meinem Kumpel und ich habe auch die Erlaubnis.


    Freue mich auf eure Antworten.

    Danke Kathrin

  2. Autofotografie #2
    Kenn mich damit auch nicht so aus, aber vielleicht hilft dir diese Beitrag weiter:


    http://www.zoonar.de/blog/

  3. Autofotografie #3
    Ob das Auto deinem Kumpel gehört und der mit allem einverstanden ist, ist nicht relevant. Entscheidend ist, ob der Autohersteller mit der Vermarktung der Bilder einverstanden ist - da musst Du anfragen!

    Peter

  4. Autofotografie #4
    Zitat Zitat von Balizza Beitrag anzeigen
    Hallo ihr Lieben,

    nachhdem ich vor 1 Woche mein erstes Bild verkauft habe und ganz stolz bin, wurde ich wieder etwas aktiver mit dem Hochladen

    Nun habe ich eine Frage. Wie sieht es mit Autofotos aus? Gibt es besondere Einschränkungen? Und wie handhabt ihr das mit dem Nummernschild?
    Das Auto gehört meinem Kumpel und ich habe auch die Erlaubnis.


    Freue mich auf eure Antworten.

    Danke Kathrin
    Hallo Fotofreunde,

    seit einiger Zeit geistern in diesem Diskussionsclub wieder Ammenmärchen über die Rechte von Markenartikelherstellern, die alle nicht stimmen: Ich habe dazu bereits im Forum einen längeren Beitrag verfasst, den ich aber offen gestanden nicht finden kann im Foltotal Dschungel daher nochmals:
    Markeninhaber sehen die Problematik jedoch oft anders und wollen die Verwendung von Fotografien mit ihren Markenprodukten ganz verbieten oder verlangen das Entfernen ihres Markenzeichens auf den Fotos. Es handelt sich um einen weit verbreiteten Irrtum, den ich an dieser Stelle richtig stellen möchte. Das Markenrecht wird bereits durch den Verkauf eines Markenprodukts erschöpft. Der Erwerber (auch Mieter oder Entleiher) kann das Markenprodukt fotografieren und die Aufnahme verkaufen. Das kann ihm der Markeninhaber nicht verbieten. Problematisch kann erst die Verwendung der Fotografien mit Markenabzeichen durch den Käufer werden. Vor allem in der Werbung ist äußerste Behutsamkeit angesagt: Die fremde Marke darf weder herabgesetzt werden und noch ihr guter Ruf ausgebeutet werden.

  5. Autofotografie #5
    mg99
    Hallo Herr Eller,
    gut daß endlich mal wieder klare Worte dazu gesagt werden.

    Zitat Zitat von Peter Eller Beitrag anzeigen
    Problematisch kann erst die Verwendung der Fotografien mit Markenabzeichen durch den Käufer werden. Vor allem in der Werbung ist äußerste Behutsamkeit angesagt.
    Nur ist genau das HIER oft das Problem. Die meisten Fotografen aus diesem Forum bedienen den Microstock/RF-Markt. Und hier wird meist implizit davon ausgegangen (bzw. sogar explizit von den Agenturen so angegeben), daß das Bildmaterial völlig frei von jeglichen Rechten Dritter ist und absolut uneingschränkt für Werbung genutzt werden darf.
    Dadurch entstehen vermutlich die ganzen Verwirrungen und Nachfragen. - Der Fluch des RF/Microstock-Bereichs...

  6. Autofotografie #6
    Zitat Zitat von Peter Eller Beitrag anzeigen
    Es handelt sich um einen weit verbreiteten Irrtum, den ich an dieser Stelle richtig stellen möchte.Das Markenrecht wird bereits durch den Verkauf eines Markenprodukts erschöpft. Der Erwerber (auch Mieter oder Entleiher) kann das Markenprodukt fotografieren und die Aufnahme verkaufen.

    Das kann ihm der Markeninhaber nicht verbieten.


    Problematisch kann erst die Verwendung der Fotografien mit Markenabzeichen durch den Käufer werden. Vor allem in der Werbung ist äußerste Behutsamkeit angesagt: Die fremde Marke darf weder herabgesetzt werden und noch ihr guter Ruf ausgebeutet werden.
    Hallo Herr Eller !

    Haben Sie dazu außer dem theoretischen Erschöpfungsgrundsatz gem.dem MarkenG auch eine konkrete Entscheidung vom BGH(oder zumindest einem OLG),explizit bezogen auf die gewerbliche Verwertung von Fotos,die die markenrechtlich geschützten Produkte(ob als Hauptmotiv,oder als "Beiwerk")zum Inhalt haben ?



    Aus dem Studium von z.b. Jägermeister/Ferrari-Fall-BGH Urteil vom 03.11.2005 (I ZR 29/03),oder Porsche-Fall(BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 – I ZR 37/01) ergeben sich Ihre oben von mir zitierten ,sehr wichtigen,Angaben -Meiner Meinung nach-nicht direkt.

    Denn da geht es nicht um die gewerbliche Verwertung von Bildlizenzen mit markenrechtlich geschützten Produkten,als solchen,sondern viel mehr um die Bestimmungen des UWG-Gesetzes(Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs).

    Könnten Sie dies konkretisieren ?

    Viele Fotografen(wenn nicht alle hier im Forum) könnten sich sonst auf Ihre obigen Feststellungen berufen,und so z.b.eine geschützte Marke wie "persil" oder eben "Pepsi Cola",o.dgl.ganz einfach aufnehmen,und das Foto in die Agenturen zwecks gewerblichem Verkauf von Bildlizenzen einstellen,und sich anschließend(im Streitfalle)auf Erschöpfungsgrundsatz berufen.

    Wäre dies ausreichend ?

    Erst recht unter dem Aspekt des weltweiten Vertriebes
    von Bildlizenzen?

    Viele Grüsse,Johann

  7. Autofotografie #7
    Hallo Johann,

    natürlich habe ich das Ganze verkürzt. Der lehrreiche Kurztext zur Entscheidung im Anhang. Genau, was ich sage. Daher bleibe ich bei meiner etwas pauschal geäußerten Meinung: Das Markenrecht läuft gegen den Photografen leer, der UWG ist es allein, worauf sich der Markeninhaber berufen kann. Der Photograph handelt aber nicht wettbewerbswidrig, indem er Bilder anbietet, und für den Einsatz beim Endbenutzer kann er unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtpunkt haftbar gemacht werden. Der konkrete Verwender ist haftbar. Es gibt nur einen Fall, bei dem ein Photograph nach dem UWG in Anspruch genommen wurde, von einem anderen Photographen, der seine aufwendigen Aufbauten bei einem Gesellschaftsphoto mit abgelichtet hatte, von Markenrecht keine Spur.....

    Auslobung eines Luxussportwagens im Rahmen eines Preisrätsels

    Der u.a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage eines Herstellers von Luxussportwagen darüber zu entscheiden, ob eine Markenverletzung bzw. ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Zeitschrift zusammen mit einem Hersteller für Kräuterlikör ein Preisrätsel veranstaltet, bei dem ein teurer Sportwagen einer bekannten Marke gewonnen werden kann, wobei an dem abgebildeten Fahrzeug das ebenfalls bekannte Emblem des Kräuterlikörherstellers angebracht war.

    Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht Ansprüche des Sportwagenherstellers verneint. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

    Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche aus dem Markengesetz abgelehnt, weil die Markenrechte durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Kräuterlikörhersteller erschöpft seien. Durch den im Markengesetz geregelten Erschöpfungsgrundsatz werde dem Markeninhaber zwar die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen zugewiesen, die (markenrechtliche) Kontrolle des weiteren Vertriebsweges aber im Ergebnis untersagt. Markenrechtliche Ansprüche seien nach Veräußerung nur dann anzunehmen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers der weiteren Verwendung entgegenstünden.

    Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Auslobung einer fremden Ware im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein kein berechtigtes Interesse des Markeninhabers berühre. Dem lauteren Vertrieb der Markenware sei auch ein solcher Nutzen vielmehr eigen. Daher komme es in dem Fall maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung der Werbung, insbesondere die Anbringung des Kennzeichens des Sponsors, eine andere Beurteilung erforderlich mache. Dies habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke sei in keiner Weise beeinträchtigt worden. Eine unlautere Rufausbeutung liege ebenfalls nicht vor. Der Verkehr sehe in dem aufgebrachten Emblem des Unternehmens lediglich den Hinweis, dass dieses als generöser Sponsor auftrete. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohne eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sportwagenherstellers nicht inne. Weder die Werbeanzeige noch das Emblem auf dem Fahrzeug hätten einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermittelt hat, es liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Beziehung zwischen dem Sportwagenhersteller und den Veranstaltern des Preisrätsels vor.

  8. Autofotografie #8
    Ein Wort noch zu den Autokennzeichen....

    RA David Seiler (www.fotorecht.de), den ich vor geraumer Zeit mal dazu auf einer Mailingliste befragte, ob es eigentlich einen zwingenden rechtlichen Grund dafür gäbe, Autokennzeichen bei der Veröffentlichung in Zeitungen zu "pixeln", antwortete darauf: seiner Ansicht nach nein. Das "Recht am eigenen Bild" wird dadurch zumindest nicht betroffen.

    Nach Ansicht von Datenschützern ist ein Autokennzeichen aber ein "persönliches Datum" und fällt damit unter die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. (Was ich durchaus einsichtig und logisch finde.)

    Insofern bietet es sich schon an, Autokennzeichen zu pixeln, oder aber, wenn einem das verständlicherweise aus optischen Gründen nicht gefällt, sie z.B. so zu verändern, daß es keine realen Kennzeichen mehr sind. Z.B. dadurch, daß man den Städte/Landkreis-Buchstaben in einen solchen abändert, den es nicht gibt, oder eine Buchstaben-Kombination nimmt, die nicht ausgegeben wird - ausführliche Infos über deutsche KFZ-Kennzeichen bieter Wikipedia unter dem Stichwort "Kfz-Kennzeichen (Deutschland)".

    Solche Manipulationen sollte man aber unbedingt in den IPTC-Infos vermerken. (Redakteure stört es nicht zwangsläufig, wenn Fotos manipuliert sind. Sie wollen nur wissen, daß sie manipuliert sind und wie.)

  9. Autofotografie #9
    Hallo, hallo,

    bitte nennt mir doch den - selbsternannten – Datenschützer mit seiner Meinung zu den Autokennzeichen. Also das BDSG behandelt nur automatisiert verarbeitete Daten, betrifft also nur Fotos in Datenbanken, bei denen die Kennzeichen automatisiert verarbeitet werden können. M.E. leistet dies keiner der Bildvertreiber, BDSG also nicht einschlägig aus punkt schluss der Diskussion.

    Richtig ist, dass die Erkennbarkeit der Kennzeichen das informationelle Selbstbestimmungsrecht berührt. Das heißt aber nicht, dass sich der Pkw-Halter immer auf eine Verpixelung berufen könnte. Er führt sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr (kein Privatbereich) und muss sich gefallen lassen, dass sein Kennzeichen auch zufällig ins Bild kommt. Nur wenn gezielt ein Fahrzeug eines Zeitgenossen in einem bestimmten Zusammenhang der Berichterstattung über diese Person gezeigt wird oder die Situation auf dem Foto grundsätzlich verfänglich ist (Klassiker Unfallbild, das Publikum deutet jeden Pkw als möglichen Unfallverursacher) kommt ein Anonymisierugnsanspruch in Betracht, je nach dem welches Grundrecht im Einzelfall als gewichtiger erweist, Abwägung). Das ist aber die Ausnahme, Regel ist: Kennzeichen muss nicht verwischt werden.

  10. Autofotografie #10
    Zitat Zitat von Peter Eller Beitrag anzeigen
    Hallo Johann,

    natürlich habe ich das Ganze verkürzt. Der lehrreiche Kurztext zur Entscheidung im Anhang. Genau, was ich sage. Daher bleibe ich bei meiner etwas pauschal geäußerten Meinung: Das Markenrecht läuft gegen den Photografen leer, der UWG ist es allein, worauf sich der Markeninhaber berufen kann. Der Photograph handelt aber nicht wettbewerbswidrig, indem er Bilder anbietet, und für den Einsatz beim Endbenutzer kann er unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtpunkt haftbar gemacht werden. Der konkrete Verwender ist haftbar. Es gibt nur einen Fall, bei dem ein Photograph nach dem UWG in Anspruch genommen wurde, von einem anderen Photographen, der seine aufwendigen Aufbauten bei einem Gesellschaftsphoto mit abgelichtet hatte, von Markenrecht keine Spur.....
    Das ist auch meine Meinung,und da kann ich Ihnen natürlich nicht widersprechen.

    Ohnehin gibt es also kein direktes Urteil zum Thema Fotografien/Markenrechte.

    Dies bedeutet also,daß z.b. Porsche-,BMW-,Lamborghini-Emblems,aber auch eine Flasche Coca Cola, in Makro-Ansicht,als einzige Hauptmotive
    im Bild ruhig abgebildet werden dürfen(unter Annahme,daß nicht gleichzeitig UWG, und/oder UrhG,und/oder GeschmMG greifen) ?

    Die Großfirmen/Konzerne sind aber extrem trickreich,und ich kann mir gut vorstellen,daß die in einem solchen Falle(z.b.Flasche Coca Cola als einziges Motiv,und wenn MarkenG nicht greift)das UWG anstrengen würden,z.b.unter Berufung auf "unerlaubte Rufausbeutung",oder unerlaubte Vortäuschung einer offiiziellen Geschäftsverbindung",o. dgl !

    Die Agentur-Praxis sieht allerdings ganz anders aus :

    Sobald nur irgendein Schriftzug,das nicht geschützt sein muß (!) oder das Emblem im Bild -sogar als unwesentliches Beiwerk - vorhanden sind,und nur (überhaupt)erst in 100-% Ansicht sichtbar sind,werden solche Bilder mit Verweis auf mögliche fremde Markenrechte ausnahmslos abgelehnt.

    Und alle Bildagenturen sind PERMANENT anwaltlich beraten ?

    Wie erklären Sie sich diesen krassen Widerspruch zwischen dem geltenden Recht und der Annahmepraxis der Bildagenturen ??

    Grüsse,Johann

  11. Autofotografie #11
    mg99
    Zitat Zitat von Jowi2 Beitrag anzeigen
    Sobald nur irgendein Schriftzug,das nicht geschützt sein muß (!) oder das Emblem im Bild -sogar als unwesentliches Beiwerk - vorhanden sind,und nur (überhaupt)erst in 100-% Ansicht sichtbar sind,werden solche Bilder mit Verweis auf mögliche fremde Markenrechte ausnahmslos abgelehnt.
    Das gilt aber nur für Agenturen aus dem Microstock bzw. RF-Bereich!

    Warum? Vermutlich weil die Agenturen ebenfalls nicht das allergeringste Risiko eingehen wollen und sofort einknicken, sobald ein (angeblicher) Rechteinhaber auch nur leise räuspert.
    UND natürlich das, was ich weiter oben schon dazu geschrieben habe!

    Davon mal abgesehen: Warum will man eigentlich eine banale Flasche Cola als Hauptmotiv ablichten? Wer soll dieses Bild denn überhaupt kaufen? (Vermutlich gibt es solche Bilder in Perfektion für berechtigte Verwendung sowieso kostenlos vom Hersteller. - Gilt auch für fast alle anderen Produkte.)

  12. Autofotografie #12
    Zitat Zitat von mg99 Beitrag anzeigen
    Das gilt aber nur für Agenturen aus dem Microstock bzw. RF-Bereich!

    Warum? Vermutlich weil die Agenturen ebenfalls nicht das allergeringste Risiko eingehen wollen und sofort einknicken, sobald ein (angeblicher) Rechteinhaber auch nur leise räuspert.
    UND natürlich das, was ich weiter oben schon dazu geschrieben habe!

    )
    Wenn dem so sein sollte,dann überzeuge mich davon konkret :

    Setz hier einen Link zu irgendeinem Foto z.b.bei Corbis oder Getty,wo tatsächlich ein bekannter Markennahme ohne PR-Release zu sehen ist .

    Berechtigte Zurverfügungstellung der Fotos von den Produkten/Objekten durch den Berechtigten/Hersteller zur gewerblichen Nutzung für Dritte gibt es zwar,die Kosten aber ein Vermögen- ca. 20.000-70.000 USD !
    Zum Beispiel Walt Disney macht so was.

    Welcher Fotograf brauch diese fremden Fotos ?

    Wozu sollte dies gut sein ?

    Grüsse,Johann

  13. Autofotografie #13
    mg99
    Zitat Zitat von Jowi2 Beitrag anzeigen
    Setz hier einen Link zu irgendeinem Foto z.b.bei Corbis oder Getty,wo tatsächlich ein bekannter Markennahme ohne PR-Release zu sehen ist .
    Also mal abgesehen davon, daß Markenname genau gar nichts zu tun hat mit Property-Release :
    Wenn Du mir sagst, wie man Links auf Getty-Bilder setzen kann... Such nach Bildnummer 81234544 .

    Zitat Zitat von Jowi2 Beitrag anzeigen
    Berechtigte Zurverfügungstellung der Fotos von den Produkten/Objekten durch den Berechtigten/Hersteller zur gewerblichen Nutzung für Dritte gibt es zwar,die Kosten aber ein Vermögen- ca. 20.000-70.000 USD !
    Zum Beispiel Walt Disney macht so was.
    Äh wie? Warum soltle ein Zeitschrift xxxxxx USD zahlen, um einen Artikel über Disney Land zu bebildern???
    Jeder Produkthersteller liefert kostenlose PR-Fotos. (Und wahrscheinlich auch kostenlose Fotos für die Werbung seiner Händler.)

  14. Autofotografie #14
    Zitat Zitat von Peter Eller Beitrag anzeigen
    bitte nennt mir doch den - selbsternannten – Datenschützer mit seiner Meinung zu den Autokennzeichen. Also das BDSG behandelt nur automatisiert verarbeitete Daten, betrifft also nur Fotos in Datenbanken, bei denen die Kennzeichen automatisiert verarbeitet werden können. M.E. leistet dies keiner der Bildvertreiber, BDSG also nicht einschlägig aus punkt schluss der Diskussion.
    Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Schleswig-Holstein z.B.

    Übrigens: der interpretiert die Sache mit den "automatisiert verarbeiteten Daten" nicht so eng... Der ist nämlich z.B. auch der Ansicht, daß ein Personenfoto (Portrait) ein "Datum" im Sinne des BDSG ist und daß schon die Speicherung eines Personenfotos auf einem Webserver einen Auskunftsausspruch nach BDSG §19 auslöst.

    Nun stehen Datenschützer naturgemäß immer sehr engagiert auf Seiten des Datenschutzes - das heißt aber natürlich nicht, daß sie deswegen automatisch die Rechtslage zu eng sehen.

    Richtig ist, dass die Erkennbarkeit der Kennzeichen das informationelle Selbstbestimmungsrecht berührt. Das heißt aber nicht, dass sich der Pkw-Halter immer auf eine Verpixelung berufen könnte. Er führt sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr (kein Privatbereich) und muss sich gefallen lassen, dass sein Kennzeichen auch zufällig ins Bild kommt.
    Nun ja... Das "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" ist bekanntlich eine Erfindung des Bundesverfassungsgerichts, es gibt keine Gesetze, die sich explizit darauf beziehen - seine praktische Ausgestaltung beruht dann ja immer auf der entsprechenden Auslegung vorhandener Gesetze, wie z.B. KUG oder BDSG oder was auch immer. Und wenn ich dem Bürger, nicht zuletzt aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht gebe, zu verhindern, daß ein Foto von seiner Person, das im öffentlichen Raum aufgenommen wurde, veröffentlicht wird, ist es dann abwegig, dies auch auf ein "technisches Datum", über das der Bürger sehr gut identifizierbar ist, anzuwenden?

    Sind Dir aktuelle Urteile dazu bekannt?

    Nur wenn gezielt ein Fahrzeug eines Zeitgenossen in einem bestimmten Zusammenhang der Berichterstattung über diese Person gezeigt wird oder die Situation auf dem Foto grundsätzlich verfänglich ist (Klassiker Unfallbild, das Publikum deutet jeden Pkw als möglichen Unfallverursacher) kommt ein Anonymisierugnsanspruch in Betracht, je nach dem welches Grundrecht im Einzelfall als gewichtiger erweist, Abwägung).
    Dann wären wir aber recht schnell beim "Ereignis der Zeitgeschichte"...

  15. Autofotografie #15
    Zitat Zitat von Jowi2 Beitrag anzeigen
    Wenn dem so sein sollte,dann überzeuge mich davon konkret :

    Setz hier einen Link zu irgendeinem Foto z.b.bei Corbis oder Getty,wo tatsächlich ein bekannter Markennahme ohne PR-Release zu sehen ist .
    Geh mal auf www.varioimages.de oder www.fotofinder.net und gib die Suchstichwörter
    "ICE", "Intercity Express" oder "Coca-Cola" ein.

    Da findest Du tausende von Fotos, auf denen geschützte Marken oder Geschmacksmuster zu sehen sind. Alle ohne "Property Release", alle entsprechend für die redaktionelle Berichterstattung.

    (Die beiden hab ich ausgewählt, weil man da "von außen" ohne Anmeldung zumindest die Thumbnails - bei vario - bzw. auch die Captions - bei fotofinder - sehen kann. Bei allen anderen Agenturen sieht es genauso im Bildbestand aus.)

    Was Du findest, wenn jemand sorgfältig arbeitet, ist ein Hinweis wie: "Achtung! Markenrechte beachten!" Wobei der im Prinzip auch überflüssig ist - das darf man bei einer Zeitungsredaktion, einem Verlag oder einer Werbeagentur voraussetzen, daß sie von allein daran denkt.

  16. Autofotografie #16
    Zitat Zitat von mg99 Beitrag anzeigen
    Äh wie? Warum soltle ein Zeitschrift xxxxxx USD zahlen, um einen Artikel über Disney Land zu bebildern???
    Jeder Produkthersteller liefert kostenlose PR-Fotos. (Und wahrscheinlich auch kostenlose Fotos für die Werbung seiner Händler.)
    In der redaktionellen Berichterstattung ist das sowieso kein Problem.

    Das Problem liegt bei den Microstock-Agenturen: die verhökern ihr Bildmaterial ohne irgendeine Prüfung der Käufer und ohne irgendein ernstzunehmendes Rechtemanagement.

    Was logisch ist - genau das ist ja ihr Geschäftsmodell. Fotolia hat nicht die Ressourcen, bei jedem Bild dem Käufer zu sagen: "Dieses Bild hat ein allgemeines Modelrelease, jenes Bild hat ein Modelrelease nur für redaktionelle Zwecke, und das hier kann nicht für Parteienwerbung verwendet werden." Eine "richtige" Bildagentur macht genau das.

  17. Autofotografie #17
    Tom , mg99,

    Ihr habt Recht.

    Bei den Makros bin ich nicht,daher war es für mich unbekannt.

    Die Micro's sind da absolut restriktiv.

    Noch verwirrender bei den Micro's sind die Geschmacksmuster-dazu gehört auch Panther Media :

    Bei denen sind auch 3-dimensionale(und sogar 2-dimensionale) Geschmacksmuster ohne PR unerlaubt.

    So ist der Fall der Münchner Amateurfotografin von Panther Media mit dem Osterhasen voriges Jahr bekannt geworden,wo diese auf Analyse einer Rechtsanwältin aus München an den Inhaber des 2-dimensionales Geschmacksmusters (?)(auf Osterhasen) doch ca. € 2.400 gezahlt hatte !

    lg Johann