nachhdem ich vor 1 Woche mein erstes Bild verkauft habe und ganz stolz bin, wurde ich wieder etwas aktiver mit dem Hochladen
Nun habe ich eine Frage. Wie sieht es mit Autofotos aus? Gibt es besondere Einschränkungen? Und wie handhabt ihr das mit dem Nummernschild?
Das Auto gehört meinem Kumpel und ich habe auch die Erlaubnis.
Ob das Auto deinem Kumpel gehört und der mit allem einverstanden ist, ist nicht relevant. Entscheidend ist, ob der Autohersteller mit der Vermarktung der Bilder einverstanden ist - da musst Du anfragen!
nachhdem ich vor 1 Woche mein erstes Bild verkauft habe und ganz stolz bin, wurde ich wieder etwas aktiver mit dem Hochladen
Nun habe ich eine Frage. Wie sieht es mit Autofotos aus? Gibt es besondere Einschränkungen? Und wie handhabt ihr das mit dem Nummernschild?
Das Auto gehört meinem Kumpel und ich habe auch die Erlaubnis.
Freue mich auf eure Antworten.
Danke Kathrin
Hallo Fotofreunde,
seit einiger Zeit geistern in diesem Diskussionsclub wieder Ammenmärchen über die Rechte von Markenartikelherstellern, die alle nicht stimmen: Ich habe dazu bereits im Forum einen längeren Beitrag verfasst, den ich aber offen gestanden nicht finden kann im Foltotal Dschungel daher nochmals:
Markeninhaber sehen die Problematik jedoch oft anders und wollen die Verwendung von Fotografien mit ihren Markenprodukten ganz verbieten oder verlangen das Entfernen ihres Markenzeichens auf den Fotos. Es handelt sich um einen weit verbreiteten Irrtum, den ich an dieser Stelle richtig stellen möchte. Das Markenrecht wird bereits durch den Verkauf eines Markenprodukts erschöpft. Der Erwerber (auch Mieter oder Entleiher) kann das Markenprodukt fotografieren und die Aufnahme verkaufen. Das kann ihm der Markeninhaber nicht verbieten. Problematisch kann erst die Verwendung der Fotografien mit Markenabzeichen durch den Käufer werden. Vor allem in der Werbung ist äußerste Behutsamkeit angesagt: Die fremde Marke darf weder herabgesetzt werden und noch ihr guter Ruf ausgebeutet werden.
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RA Peter Eller
Fachanwalt für Steuerrecht, Spezialist für Medienrecht
Implerstr. 11
81371 München
Hallo Herr Eller,
gut daß endlich mal wieder klare Worte dazu gesagt werden.
Zitat:
Zitat von Peter Eller
Problematisch kann erst die Verwendung der Fotografien mit Markenabzeichen durch den Käufer werden. Vor allem in der Werbung ist äußerste Behutsamkeit angesagt.
Nur ist genau das HIER oft das Problem. Die meisten Fotografen aus diesem Forum bedienen den Microstock/RF-Markt. Und hier wird meist implizit davon ausgegangen (bzw. sogar explizit von den Agenturen so angegeben), daß das Bildmaterial völlig frei von jeglichen Rechten Dritter ist und absolut uneingschränkt für Werbung genutzt werden darf.
Dadurch entstehen vermutlich die ganzen Verwirrungen und Nachfragen. - Der Fluch des RF/Microstock-Bereichs...
Es handelt sich um einen weit verbreiteten Irrtum, den ich an dieser Stelle richtig stellen möchte.Das Markenrecht wird bereits durch den Verkauf eines Markenprodukts erschöpft. Der Erwerber (auch Mieter oder Entleiher) kann das Markenprodukt fotografieren und die Aufnahme verkaufen.
Das kann ihm der Markeninhaber nicht verbieten.
Problematisch kann erst die Verwendung der Fotografien mit Markenabzeichen durch den Käufer werden. Vor allem in der Werbung ist äußerste Behutsamkeit angesagt: Die fremde Marke darf weder herabgesetzt werden und noch ihr guter Ruf ausgebeutet werden.
Hallo Herr Eller !
Haben Sie dazu außer dem theoretischen Erschöpfungsgrundsatz gem.dem MarkenG auch eine konkrete Entscheidung vom BGH(oder zumindest einem OLG),explizit bezogen auf die gewerbliche Verwertung von Fotos,die die markenrechtlich geschützten Produkte(ob als Hauptmotiv,oder als "Beiwerk")zum Inhalt haben ?
Aus dem Studium von z.b. Jägermeister/Ferrari-Fall-BGH Urteil vom 03.11.2005 (I ZR 29/03),oder Porsche-Fall(BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 – I ZR 37/01) ergeben sich Ihre oben von mir zitierten ,sehr wichtigen,Angaben -Meiner Meinung nach-nicht direkt.
Denn da geht es nicht um die gewerbliche Verwertung von Bildlizenzen mit markenrechtlich geschützten Produkten,als solchen,sondern viel mehr um die Bestimmungen des UWG-Gesetzes(Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs).
Könnten Sie dies konkretisieren ?
Viele Fotografen(wenn nicht alle hier im Forum) könnten sich sonst auf Ihre obigen Feststellungen berufen,und so z.b.eine geschützte Marke wie "persil" oder eben "Pepsi Cola",o.dgl.ganz einfach aufnehmen,und das Foto in die Agenturen zwecks gewerblichem Verkauf von Bildlizenzen einstellen,und sich anschließend(im Streitfalle)auf Erschöpfungsgrundsatz berufen.
Wäre dies ausreichend ?
Erst recht unter dem Aspekt des weltweiten Vertriebes von Bildlizenzen?
natürlich habe ich das Ganze verkürzt. Der lehrreiche Kurztext zur Entscheidung im Anhang. Genau, was ich sage. Daher bleibe ich bei meiner etwas pauschal geäußerten Meinung: Das Markenrecht läuft gegen den Photografen leer, der UWG ist es allein, worauf sich der Markeninhaber berufen kann. Der Photograph handelt aber nicht wettbewerbswidrig, indem er Bilder anbietet, und für den Einsatz beim Endbenutzer kann er unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtpunkt haftbar gemacht werden. Der konkrete Verwender ist haftbar. Es gibt nur einen Fall, bei dem ein Photograph nach dem UWG in Anspruch genommen wurde, von einem anderen Photographen, der seine aufwendigen Aufbauten bei einem Gesellschaftsphoto mit abgelichtet hatte, von Markenrecht keine Spur.....
Auslobung eines Luxussportwagens im Rahmen eines Preisrätsels
Der u.a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage eines Herstellers von Luxussportwagen darüber zu entscheiden, ob eine Markenverletzung bzw. ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Zeitschrift zusammen mit einem Hersteller für Kräuterlikör ein Preisrätsel veranstaltet, bei dem ein teurer Sportwagen einer bekannten Marke gewonnen werden kann, wobei an dem abgebildeten Fahrzeug das ebenfalls bekannte Emblem des Kräuterlikörherstellers angebracht war.
Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht Ansprüche des Sportwagenherstellers verneint. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche aus dem Markengesetz abgelehnt, weil die Markenrechte durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Kräuterlikörhersteller erschöpft seien. Durch den im Markengesetz geregelten Erschöpfungsgrundsatz werde dem Markeninhaber zwar die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen zugewiesen, die (markenrechtliche) Kontrolle des weiteren Vertriebsweges aber im Ergebnis untersagt. Markenrechtliche Ansprüche seien nach Veräußerung nur dann anzunehmen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers der weiteren Verwendung entgegenstünden.
Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Auslobung einer fremden Ware im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein kein berechtigtes Interesse des Markeninhabers berühre. Dem lauteren Vertrieb der Markenware sei auch ein solcher Nutzen vielmehr eigen. Daher komme es in dem Fall maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung der Werbung, insbesondere die Anbringung des Kennzeichens des Sponsors, eine andere Beurteilung erforderlich mache. Dies habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke sei in keiner Weise beeinträchtigt worden. Eine unlautere Rufausbeutung liege ebenfalls nicht vor. Der Verkehr sehe in dem aufgebrachten Emblem des Unternehmens lediglich den Hinweis, dass dieses als generöser Sponsor auftrete. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohne eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sportwagenherstellers nicht inne. Weder die Werbeanzeige noch das Emblem auf dem Fahrzeug hätten einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermittelt hat, es liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Beziehung zwischen dem Sportwagenhersteller und den Veranstaltern des Preisrätsels vor.
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RA Peter Eller
Fachanwalt für Steuerrecht, Spezialist für Medienrecht
Implerstr. 11
81371 München
RA David Seiler (www.fotorecht.de), den ich vor geraumer Zeit mal dazu auf einer Mailingliste befragte, ob es eigentlich einen zwingenden rechtlichen Grund dafür gäbe, Autokennzeichen bei der Veröffentlichung in Zeitungen zu "pixeln", antwortete darauf: seiner Ansicht nach nein. Das "Recht am eigenen Bild" wird dadurch zumindest nicht betroffen.
Nach Ansicht von Datenschützern ist ein Autokennzeichen aber ein "persönliches Datum" und fällt damit unter die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. (Was ich durchaus einsichtig und logisch finde.)
Insofern bietet es sich schon an, Autokennzeichen zu pixeln, oder aber, wenn einem das verständlicherweise aus optischen Gründen nicht gefällt, sie z.B. so zu verändern, daß es keine realen Kennzeichen mehr sind. Z.B. dadurch, daß man den Städte/Landkreis-Buchstaben in einen solchen abändert, den es nicht gibt, oder eine Buchstaben-Kombination nimmt, die nicht ausgegeben wird - ausführliche Infos über deutsche KFZ-Kennzeichen bieter Wikipedia unter dem Stichwort "Kfz-Kennzeichen (Deutschland)".
Solche Manipulationen sollte man aber unbedingt in den IPTC-Infos vermerken. (Redakteure stört es nicht zwangsläufig, wenn Fotos manipuliert sind. Sie wollen nur wissen, daß sie manipuliert sind und wie.)
bitte nennt mir doch den - selbsternannten – Datenschützer mit seiner Meinung zu den Autokennzeichen. Also das BDSG behandelt nur automatisiert verarbeitete Daten, betrifft also nur Fotos in Datenbanken, bei denen die Kennzeichen automatisiert verarbeitet werden können. M.E. leistet dies keiner der Bildvertreiber, BDSG also nicht einschlägig aus punkt schluss der Diskussion.
Richtig ist, dass die Erkennbarkeit der Kennzeichen das informationelle Selbstbestimmungsrecht berührt. Das heißt aber nicht, dass sich der Pkw-Halter immer auf eine Verpixelung berufen könnte. Er führt sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr (kein Privatbereich) und muss sich gefallen lassen, dass sein Kennzeichen auch zufällig ins Bild kommt. Nur wenn gezielt ein Fahrzeug eines Zeitgenossen in einem bestimmten Zusammenhang der Berichterstattung über diese Person gezeigt wird oder die Situation auf dem Foto grundsätzlich verfänglich ist (Klassiker Unfallbild, das Publikum deutet jeden Pkw als möglichen Unfallverursacher) kommt ein Anonymisierugnsanspruch in Betracht, je nach dem welches Grundrecht im Einzelfall als gewichtiger erweist, Abwägung). Das ist aber die Ausnahme, Regel ist: Kennzeichen muss nicht verwischt werden.
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RA Peter Eller
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Implerstr. 11
81371 München
natürlich habe ich das Ganze verkürzt. Der lehrreiche Kurztext zur Entscheidung im Anhang. Genau, was ich sage. Daher bleibe ich bei meiner etwas pauschal geäußerten Meinung: Das Markenrecht läuft gegen den Photografen leer, der UWG ist es allein, worauf sich der Markeninhaber berufen kann. Der Photograph handelt aber nicht wettbewerbswidrig, indem er Bilder anbietet, und für den Einsatz beim Endbenutzer kann er unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtpunkt haftbar gemacht werden. Der konkrete Verwender ist haftbar. Es gibt nur einen Fall, bei dem ein Photograph nach dem UWG in Anspruch genommen wurde, von einem anderen Photographen, der seine aufwendigen Aufbauten bei einem Gesellschaftsphoto mit abgelichtet hatte, von Markenrecht keine Spur.....
Das ist auch meine Meinung,und da kann ich Ihnen natürlich nicht widersprechen.
Ohnehin gibt es also kein direktes Urteil zum Thema Fotografien/Markenrechte.
Dies bedeutet also,daß z.b. Porsche-,BMW-,Lamborghini-Emblems,aber auch eine Flasche Coca Cola, in Makro-Ansicht,als einzige Hauptmotive
im Bild ruhig abgebildet werden dürfen(unter Annahme,daß nicht gleichzeitig UWG, und/oder UrhG,und/oder GeschmMG greifen) ?
Die Großfirmen/Konzerne sind aber extrem trickreich,und ich kann mir gut vorstellen,daß die in einem solchen Falle(z.b.Flasche Coca Cola als einziges Motiv,und wenn MarkenG nicht greift)das UWG anstrengen würden,z.b.unter Berufung auf "unerlaubte Rufausbeutung",oder unerlaubte Vortäuschung einer offiiziellen Geschäftsverbindung",o. dgl !
Die Agentur-Praxis sieht allerdings ganz anders aus :
Sobald nur irgendein Schriftzug,das nicht geschützt sein muß (!) oder das Emblem im Bild -sogar als unwesentliches Beiwerk - vorhanden sind,und nur (überhaupt)erst in 100-% Ansicht sichtbar sind,werden solche Bilder mit Verweis auf mögliche fremde Markenrechte ausnahmslos abgelehnt.
Und alle Bildagenturen sind PERMANENT anwaltlich beraten ?
Wie erklären Sie sich diesen krassen Widerspruch zwischen dem geltenden Recht und der Annahmepraxis der Bildagenturen ??